Bürger- und Kommunalbeteiligung
Beteiligung hat viele Formen. Neben der informellen Beteiligung innerhalb des Planungsprozesses geht es natürlich auch um die wirtschaftliche Beteiligung. Also darum, dass Anwohner und Gemeinden im Umkreis von Windparks angemessen von der Windstromerzeugung vor Ort profitieren. In Mecklenburg-Vorpommern ist die wirtschaftliche Beteiligung von Bürgern und Gemeinden seit 2016 sogar gesetzlich per Landesgesetz geregelt, zudem gibt es bundesweite sowie ENERTRAG-eigene freiwillige Möglichkeiten.
Die verschiedenen Formen der Beteiligung:
Beteiligung gem. §6 EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz)
Im Zuge der EEG-Novelle 2021 ist es nach §6 möglich, den Gemeinden im Umkreis von 2.500 Metern um neue WEA eine einseitige Zuwendung bzw. finanzielle Beteiligung ohne Gegenleistung anzubieten. Das Gesetz ist bislang nicht rückwirkend auf bestehende Windfelder anwendbar, sondern nur für neu in Betrieb gegangene WEA. Die Zuwendung erfüllt folgende wichtige Kriterien: Sie ist freiwillig anzubieten und zweckungebunden in der Verwendung, sie fällt nicht in die Berechnung der Kreisumlage und wird jährlich über die gesamten 20 Jahre EEG-Laufzeit der WEA gezahlt. Die Höhe der Zahlung hängt von der jährlich eingespeisten Energiemenge der WEA ab. ENERTRAG bietet diese freiwillige Zuwendung regelmäßig allen Gemeinden in den konkreten Projektgebieten an und ist auch in diesem konkreten Vorhaben bereit dies gerne zu tun.
ENERTRAG plant im Vorhaben Bonnhagen mit einer jährlichen Energie-Einspeisemenge von 15.000 Megawattstunden (MWh). Diese Einspeisemenge multipliziert mit dem nach §6 EEG zahlbaren Betrag von 2 Euro pro Megawattstunde (0,2 Cent/kWh) ergibt eine kalkulierte Summe von voruassichtlich 30.000,- EUR jährlich, was wiederum anteilig nach Gemeindegebiet bzw. deren Fläche der umliegenden Gemeinden im 2,5 km-Radius um die jeweilige WEA aufgeteilt wird, und über die Dauer des Betriebes der WEA jährlich an die Gemeinden gezahlt wird.
Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz
Das Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V verpflichtet Projektträger, für neue Windparks Gesellschaftsanteile von mindestens 20 Prozent den Windpark-Anrainern – dazu zählen Einwohner und Kommunen im Fünf-Kilometer-Radius – zur Beteiligung anzubieten. Hierbei darf ein Anteil maximal 500 Euro kosten.
Alternativ kann auch eine Kombination aus einer jährlichen Ausgleichsabgabe für Gemeinden und einem Sparprodukt für Einwohner angeboten werden. Dies reduziert das Risiko für Kommunen und Einwohner. Beim Erwerb von Anteilen an der Windparkgesellschaft sind neben Gewinnen auch Verluste eines Projektes im Rahmen der jeweiligen Einlage mitzutragen. Die Ausgleichsabgabe für Gemeinden ist fest und errechnet sich anhand der mit 10% Gesellschaftsanteilen zu erwartenden Gewinnsumme. Sie wird jährlich ausgezahlt und muss zweckgebunden für Infrastruktur- und Energiesparmaßnahmen eingesetzt werden. Beim Sparprodukt für Bürger wird der Mindestzinssatz ebenfalls anhand des Windpark-Ertrags errechnet.
Weitere Informationen zum Gesetz hält die Landesenergie- und Klimaschutzagentur M-V für Sie bereit: www.leka-mv.de/Beteiligung/
Windkraftbonus
ENERTRAG bietet regelmäßig freiwillig einen sogenannten Windkraftbonus an. Wer Nachbar eines Windfelds von ENERTRAG ist, in der Gemeinde Stepenitztal wohnt und sich für einen Grünstromtarif von einem Partner-Energieversorger von ENERTRAG entscheidet, erhält eine Vergünstigung der Stromkosten.
Ein Bonus, mit dem ein vergünstigter Grünstromtarif (bereitgestellt von Partner-Stadtwerken), der von ENERTRAG bezuschusst wird, den Bürgern*innen der Standortgemeinde Stepenitztal direkt angeboten wird. Interessierte Bürger können diesen Grünstromtarif abschließen und den Windkraftbonus bei ENERTRAG direkt beantragen. Eine Auszahlung des Bonus wird dann von ENERTRAG ein Mal im Vertragsjahr direkt auf das Konto des Kunden bzw. Bürger ausgezahlt.